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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2007,30014)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2007,30014)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. März 2007 - 2 B 10.06 (https://dejure.org/2007,30014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen; Voraussetzung für die Androhung eines Zwangsgeldes bei vertretbaren Handlungen; Bestehen eines Vorrangs des Zwangsmittels der Ersatzvornahme vor dem des Zwangsgeldes hinsichtlich der Schwere des ...

  • Judicialis

    VwGO § 92 Abs. 3; ; VwGO § 161 Abs. 2; ; VwVG § 9 Abs. 2; ; VwVG § 11 Abs. 1 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 19 A 306.04
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 5 S 2781/02

    Zwangsmittel Ersatzvornahme nicht gegenüber Zwangsgeld vorrangig; zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06
    Dieser Wortlaut lässt - bei allen begrifflichen Unschärfen, die der veraltende (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl. 2006) Ausdruck "untunlich" aufweist - jedenfalls erkennen, dass Ersatzvornahme und Zwangsgeld im Anwendungsbereich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gleichrangig sind, sondern dass - anders als nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (vgl. §§ 17, 20, 23) und verschiedenen anderen Landesvollstreckungsgesetzen - ein gesetzlicher Vorrang des Zwangsmittels der Ersatzvornahme vor dem des Zwangsgeldes besteht und die Vollstreckungsbehörde kein Auswahlermessen hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. Dezember 2003, BRS 66 Nr. 202; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2001 - 1 O 3654/00 -, Juris; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 196, 199; Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 6. Aufl. 2004, Rn. 7 zu § 11 VwVG; Sadler, VwVG-VwZG, 6. Aufl. 2006, Rn. 4 zu § 11 VwVG).
  • VGH Hessen, 19.04.1989 - 3 TM 668/89

    Ersatzvornahme als nicht untunliches Zwangsmittel der Vergleichsvollstreckung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06
    "Untunlich" ist eine Ersatzvornahme vielmehr nur dann, wenn sie in einem besonders hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist und sich deshalb geradezu aufdrängt (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 19. April 1989, NVwZ 1990, 481; OVG Lüneburg, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2001 - 1 O 3654/00

    Bestimmtheit; Einwendungen materiell-rechtlicher Art; Ersatzvornahme;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 10.06
    Dieser Wortlaut lässt - bei allen begrifflichen Unschärfen, die der veraltende (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl. 2006) Ausdruck "untunlich" aufweist - jedenfalls erkennen, dass Ersatzvornahme und Zwangsgeld im Anwendungsbereich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gleichrangig sind, sondern dass - anders als nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (vgl. §§ 17, 20, 23) und verschiedenen anderen Landesvollstreckungsgesetzen - ein gesetzlicher Vorrang des Zwangsmittels der Ersatzvornahme vor dem des Zwangsgeldes besteht und die Vollstreckungsbehörde kein Auswahlermessen hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. Dezember 2003, BRS 66 Nr. 202; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2001 - 1 O 3654/00 -, Juris; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 196, 199; Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 6. Aufl. 2004, Rn. 7 zu § 11 VwVG; Sadler, VwVG-VwZG, 6. Aufl. 2006, Rn. 4 zu § 11 VwVG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 3 S 71.13

    Anordnung der Ausländerbehörde zum persönlichen Erscheinen; Passbeschaffung;

    Im Verhältnis zum Zwangsgeld ist eine Ersatzvornahme als untunlich im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften angesehen worden, wenn sie schlechterdings oder auch nur in hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig sei (so OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 3 O 24/12 -, juris Rn.18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 -, juris; OVG Weimar, Urteil vom 24. September 2003 - 1 KO 404/02 -, juris Rn.49; VGH Kassel, Beschluss vom 19. April 1989 - 3 TM 668/89 -, juris Rn. 8).
  • VG Cottbus, 06.12.2007 - 6 L 325/07

    Herstellung des Hausanschlusses im Wege der Ersatzvornahme

    Ersatzvornahme und Zwangsgeld stehen damit hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im allgemeinen etwa auf gleicher Stufe (vgl. OVG D-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 B 10.06 -, juris Rn. 4; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 196).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 8.12

    Erhaltungsverordnung; Beseitigungsanordnung; Dachgaube; Gleichbehandlungsgebot

    Der grundsätzliche Vorrang der Ersatzvornahme als Mittel zur Vollstreckung vertretbarer Handlungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG, vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 -, juris Rn. 3) stand der Androhung eines Zwangsgeldes nicht entgegen, denn angesichts des mit einer Ersatzvornahme verbundenen Eingriffs in die Wohnung der Klägerin wäre es untunlich gewesen, sogleich eine Ersatzvornahme anzudrohen.
  • VG Cottbus, 13.11.2008 - 6 K 932/07

    Verwaltungsgericht weist Klagen der Frau Doris Groger gegen den Amtsdirektor des

    Ersatzvornahme und Zwangsgeld stehen damit hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im Allgemeinen etwa auf gleicher Stufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 B 10.06 -, juris Rn. 4; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 196).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.06.2012 - 3 O 24/12

    Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich - Zwangsmittel bei baurechtlicher

    Denn Ersatzvornahme und Zwangsgeld stehen hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im allgemeinen etwa auf gleicher Stufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 30.03.2007 - OVG 2 B 10.06 - zit. nach juris).
  • VG Schwerin, 08.11.2018 - 2 A 3431/16

    Festsetzung der Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer bauordnungsrechtlichen

    Zwangsgeld und Ersatzvornahme stehen hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im Allgemeinen etwa auf gleicher Stufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 B 10.06 -, juris Rn. 4 m.w.N.; zum Vorrang der Ersatzvornahme im Bundesvollstreckungsrecht vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 3 O 24/12 - NJW 2012, 3801, juris Rn. 18).
  • VG Berlin, 11.08.2022 - 1 L 216.22
    Untunlich ist eine Ersatzvornahme nur dann, wenn sie in einem besonders hohen Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Berlin, 22.03.2013 - 1 K 417.11

    Straßenrechtliche Beseitigungsanordnung

    Damit besteht ein gesetzlicher Vorrang der Ersatzvornahme und kommt die Verhängung eines Zwangsgeldes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Ersatzvornahme in besonders hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 - juris, Rn. 3).
  • VG Berlin, 22.03.2013 - 1 K 416.11

    Straßenrechtliche Beseitigungsanordnung für Podest zur Außenbewirtung

    Damit besteht ein gesetzlicher Vorrang der Ersatzvornahme und kommt die Verhängung eines Zwangsgeldes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Ersatzvornahme in besonders hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 10.06 - juris, Rn. 3).
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